Lärmschutz Bauklimatik GmbH Wien
Lärmschutz bedeutet insbesondere Schutz vor Fluglärm, Straßenlärm, Schienenlärm, Gewerbelärm, Sportlärm und Freizeitlärm (etwa Nachbarschaftslärm). Lärmschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeits- und Umweltschutzes. Lärmschutz ist notwendig, da Lärm zu vielfältigen Gesundheitsgefahren führt.
Technisch unterscheidet man die Methode des aktiven Lärmschutzes sowie jene des passiven Lärmschutzes: Der aktive Lärmschutz umfasst Maßnahmen an der Schallquelle, also z. B. leisere Autos, Leisehäcksler, Dämmung von Industrieanlagen, Flugverbote, Lärmschutzwände und -wälle, etc.
Der passive Lärmschutz umfasst Maßnahmen am Immissionsort, also z. B. lärmgedämmte Fenster.
Übliche Aufgabenbereiche der Firma Bauklimatik GmbH beim Lärmschutz sind beispielsweise Bestandsaufnahmen und Schallpegelmessungen (Trittschall, Luftschall), Emissionsprognosen für gewerbliche Einreichungen bei Gewerbelärm, Beurteilung von Umfahrungsstraßen, Dimensionierung von Lärmschutzwänden und vieles mehr.
- Ausarbeitung einer lärmtechnischen Untersuchung zur Erfüllung der geforderten Grenzwerte laut den Vorgaben der ÖAL Richtlinie 3.
- Erstellung eines technischen Berichtes auf Grundlage der lärmtechnischen Untersuchung zur Einreichung der Klimasplitgeräte zur Vorlage bei der MA22.
- Erstellung eines technischen Berichtes zur Einreichung der Klimasplitgeräte zur Vorlage bei der MA37 als Beilage zur Baueinreichung, laut §61.
- Mitwirkung bei der Bauverhandlung, falls erforderlich.
Projekt
Gebetsvinothek Kirchberg am Wagram
Leistung
Lärmtechnische Untersuchung als Grundlage für die behördliche Einreichung
Projekt
Versorgungseinheit Wiener Neustadt
Leistung
Lärmtechnische Untersuchung als Grundlage für die behördliche Einreichung
Projekt
Sigmapharm Arzneimittel GmbH
Leistung
Lärmtechnische Untersuchung als Grundlage für die behördliche Einreichung von bestehenden Klimaanlagen inklusive Ausarbeitung von Schallschutzmaßnahmen für die Anrainer
Projekt
Altenheim St. Katharina
Leistung
Lärmtechnische Untersuchung als Grundlage für die behördliche Einreichung